AUFTRAGS – und BESTELLBEDINGUNGEN (EINKAUFSBEDINGUNGEN) der ASCO DRINK MACHINES Produktions – & HandelsgmbH

Es gelten nachfolgende Bedingungen, soweit nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind:

1.Anwendungsbereich, Allgemeines

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
Sämtliche Einkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
Angebote von Lieferanten sind für uns kostenfrei und begründen keinerlei Verpflichtung. Schweigen gilt in keinem Fall als Annahme.

Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Allfällige Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr-oder Minderkosten sowie der Liefertermine sind angemessen zu berücksichtigen.

2.Auftragserteilung und Auftragsbestätigung

Es gilt das ausschließliche Schriftlichkeitsgebot, das heißt Bestellungen erfolgen nur schriftlich und andere getroffene Vereinbarungen bzw. Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.

Unsere Bestellung oder jeder Abruf (auch Teillieferungen) ist unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit vom Lieferanten unverzüglich, längstens aber binnen 5 Werktagen, schriftlich zu bestätigen – widrigenfalls unsere Bestellung automatisch erlischt, außer wir nehmen die verspätete Bestätigung ausdrücklich schriftlich an. Die Bestätigung des Lieferanten gilt als uneingeschränkte Annahme unserer Bestellung und Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Weicht die Bestätigung ab, gilt diese als neues Angebot und wird nur dann Vertragsinhalt, wenn wir dieser schriftlich zustimmen. Unser Schweigen auf ein solches neues Angebot gilt nicht als Anerkennung. Eine Lieferung gilt vielmehr als nachträgliches Anerkenntnis unserer Einkaufsbedingungen. Zu einer Annahme der Lieferung zu unseren Bedingungen sind wir in diesen Fällen berechtigt, aber nicht verpflichtet; ebenso wenig zur Retournierung oder Lagerung unaufgefordert zugesandter Ware. Die Übermittlung abweichend formulierter Geschäftsbedingungen durch den Lieferanten, ein Hinweis darauf, sowie jede sonstige Erklärung im vorformulierten Teil der Auftragsbestätigung stellen keinen Widerspruch gegen unsere Einkaufsbedingungen dar, sind sohin auch nicht als neues Angebot zu werten und sind unbeachtlich. Jede Bestätigung, die unserer Bestellung und/oder unseren Einkaufsbedingungen ausdrücklich widerspricht oder ausdrücklich hiervon abweicht, gilt als Ablehnung unserer Bestellung und ist für uns unverbindlich. Unser Schweigen gilt nicht als Anerkennung; eine Lieferung gilt vielmehr als nachträgliche Anerkennung unserer Bestellung und unserer Einkaufsbedingungen; zu einer Annahme der Lieferung zu unseren Bedingungen sind wir in solchen Fällen berechtigt.

3. Lieferumfang, Abnahmeverpflichtung

Die Lieferung hat unserer Bestellung in jeder Hinsicht zu entsprechen. Über Mehr- oder Minderlieferungen ist unser schriftliches Einverständnis einzuholen. Wird mehr geliefert als bestellt wurde, liegt in der Übernahme der Mehrmengen durch uns keine Vertragsveränderung vor. Vielmehr ist der zu viel gelieferte Teil auf unser Verlangen vom Lieferanten auf seine Kosten zurückzunehmen. Mindermengen sind unverzüglich nachzuliefern bei sonstiger aliquoter Preisreduktion, sofern eine Minderlieferung von uns ausdrücklich akzeptiert wird.

Für den Fall, dass wir aus Gründen die nicht uns sondern Dritten (unseren Kunden zum Beispiel) zuzurechnen sind, die bestellte Ware nicht im angegebenen Zeitraum benötigen, wird vereinbart, dass wir das Recht haben diese binnen einer von uns genannten, 6 Monate nicht übersteigenden Frist, abrufen können. Die Preisstellung und andere Lieferkonditionen bleiben davon unberührt, die Lagerhaltungskosten trägt der Lieferant. Für den Fall, dass auch diese Notfrist nicht eingehalten werden kann, dürfen wir vom gänzlichen oder teilweisen Bezug der Ware unter Bezahlung von 30% des Nettoeinkaufswertes Abstand nehmen.

4. Lieferzeit

Der Lieferant verpflichtet sich, die Leistung pünktlich zu erbringen. Umstände (höhere Gewalt eingeschlossen), die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, sind unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der schuldhaften Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine – leichte Fahrlässigkeit genügt -  behalten wir uns vor, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen und einen Verspätungsschaden geltend zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten und den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Ersatz für verspätete Lieferungen oder Minderlieferungen auf Kosten des Lieferanten von dritter Seite zu beziehen.

5. Lieferqualität

Alle Lieferungen müssen uneingeschränkt, die in der Bestellung geforderte, oder mangels besonderer Forderung die handelsübliche Beschaffenheit und Eignung aufweisen. Die in der Bestellung geforderte Beschaffenheit und Eignung gilt als vereinbart. Spezifikationen sind vom Lieferanten bei Veränderungen sofort, mindestens jedoch jährlich zu aktualisieren und uns zur Verfügung zu stellen. Verpackung, Kennzeichnung und Versicherung der Ware geht bis zur Abnahme der Lieferung zu Lasten des Lieferanten. Alle Sendungen sind gemäß den einschlägigen Spezifikationen zu kennzeichnen.

Grundsätzlich gilt, dass als vereinbarte Beschaffenheit für alle gelieferten Produkte und Werke sämtlichen geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sonstigen Sicherungsmaßnahmen und allen sonstigen allgemein anerkannten Normen (z.B. ÖVE-, CE und DIN-Normen) für das jeweilige Bestimmungsland entsprechen.

Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass unsere Vertreter jederzeit seinen Produktionsbetrieb während der normalen Arbeitszeiten ohne Voranmeldung besuchen können, und dass seine durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen (sein Qualitätssicherungssystem) durch uns überprüft und die dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden können.

6. Gewährleistung, Garantie

Wir räumen dem Endkunden eine Garantie ab Inbetriebnahme unseres Produktes von 2 Jahren ein und wird aus diesem Grund diese Garantiezeit auf den Lieferanten für die von ihm gelieferten Produkte oder hergestellten Werke überbunden. Die Garantiezeit beginnt daher auch für den Lieferanten mit der Auslieferung und Inbetriebnahme unseres Produktes durch den Endkunden.

Der Lieferant übernimmt daher die Garantie dafür, dass seine Lieferung die vertragsgemäße qualitative und quantitative Beschaffenheit hat, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den jeweiligen Bestimmungsort entspricht, fehlerfrei ist und dem bedungenen Gebrauch voll entspricht und tauglich ist (keine Mindertauglichkeit) und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

Uns gegenüber gilt, dass wir bei erkennbaren Mängeln der Lieferungen diese unverzüglich schriftlich anzeigen werden, sobald sie nach den Gegebenheiten unseres ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung bzw. Leistung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Die Gewährleistungszeit beträgt uns gegenüber 2 Jahre und genügt zur Geltendmachung unserer Gewährleistungsrechte der bloße Nachweis, dass das gelieferte Produkt oder das hergestellte Werk mängelbehaftet ist. Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage der Entdeckung des versteckten Mangels.

Zu den vom Lieferanten zu tragenden Nebenkosten gehören insbesondere auch Kosten, welche bei der Fehlersuche, beim Ausbau eines fehlerhaften Teils und beim Einbau eines Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten.

Ist eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen uns die sonstigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Preisminderung, Ersatzvornahme durch Dritte etc.) zu. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, inklusive entgangenem Gewinn.

Es steht uns frei, kleinere Mängel ohne Verlust der Gewährleistungsrechte selbst zu beheben. In diesem Falle werden wir vorab den Lieferanten davon verständigen und mit ihm abstimmen. Die durch die Mängelbehebung durch uns entstandenen Kosten werden dem Lieferanten verrechnet.

Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau bzw. Inbetriebnahme beim Endkunden und endet infolge Übertragung der Garantiezeit so in spätestens vier Jahren nach Lieferung. Festgehalten wird, dass für ausgebesserte oder ersetzte Teile die Gewährleistungszeit mit dem Tage der Verbesserung (Austausch, Ersatzlieferung, Reparatur etc.) neu zu laufen beginnt. Die Verjährung ist bis zur Beseitigung des Mangels oder der Verweigerung der Mängelbehebung gehemmt.
Serienfehler: Für den Fall, dass die vom Lieferanten produzierten Waren unter einem Serienfehler leiden, hat der Lieferant unverzüglich fehlerfreie Produkte ohne jegliche Kostenbelastung nachzuliefern. Darüber hinaus haftet der Hersteller für den durch den Serienfehler entstandenen Schaden (Lieferverzug, Nichterfüllung), inklusive des entgangenen Gewinns. Einvernehmlich wird als ein Serienfehler ein im Wesentlichen gleichartiger Fehler (Materialfehler, Montagefehler, Softwarefehler, Programmierfehler etc.) definiert, welcher zumindest bei 3 Prozent der über einen Zeitraum von 6 Monaten gelieferten Ware vorhanden ist.
Die Beseitigung von Serienfehlern oder die Mängelbeseitigung im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsrechten ist vom Lieferanten auf seine alleinigen Kosten und ohne jegliche Kostenbelastung für uns, unseren Kunden (Zwischenhändler) und den Endkunden durchzuführen.
Um den Verpflichtungen aus dem Titel Gewährleistung, Schadenersatz und Kunden-Support nachkommen zu können verpflichtet sich der Lieferant ein Ersatzteillager für die von ihm gelieferten Waren für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren (gerechnet ab dem Datum der letzten Lieferung) anzulegen, welches zumindest 15% der gelieferten durchschnittlichen Jahresliefermenge umfasst. Das Ersatzteillager hat zumindest jene Qualitäten und Dimensionen aufzuweisen, wie die vom Abnehmer gekaufte Ware.

7. Haftung

Soweit die Lieferung bzw. Leistung (Haupt- und Nebenleistungspflichten) des Lieferanten nicht vertragskonform ist und/oder vertraglich vereinbarte Fristen und Termine vom Lieferanten nicht eingehalten werden (Vertragsverletzung), haftet er uns gegenüber für daraus entstehende Schäden. Zur Geltendmachung dem Grunde nach ist der Nachweis der objektiven Vertragsverletzung und der Kausalität für den entstandenen Schaden ausreichend (Verschuldensvermutung).

Sofern die Haftung zwingend ein Verschulden des Lieferanten, oder einer seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger ihm zurechenbarer Dritter (Lieferanten/Vorlieferanten) voraussetzt, kann er sich durch den Beweis eines fehlenden Verschuldens freibeweisen. Ein Verschulden der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten sowie seiner Vorlieferanten hat er in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Zur Haftungsbegründung reicht in diesen Fällen leichte Fahrlässigkeit aus.
Für den Fall, dass wir von dritter Seite in Anspruch genommen werden, die dem Lieferanten zurechenbar sind, stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Kontrolle der Warenqualität durch uns hat keinen Einfluss auf die Haftung des Lieferanten und unterbricht nicht die gegenständliche Kausalitätskette.
Produkthaftung: Sind Ansprüche uns gegenüber darin begründet, dass der Lieferant produktspezifische Sicherheitsvorschriften nicht beachtet hat oder dass wir durch Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen werden die auf, vom Lieferanten gelieferte Waren oder Werke zurückzuführen sind, haben wir das Recht vom Lieferanten vollen Ersatz zu verlangen. Der Lieferant hat zu diesem Zweck einen Versicherungsschutz sowohl für Haftpflicht- als auch für die Produkthaftpflicht (inklusive der Kosten für Rückholaktionen) mit einer Versicherungssumme von zumindest 10 Mio Euro abzuschließen und uns auf Verlangen vorzuweisen.

8. Verletzung von Schutzrechten

Der Lieferant beachtet bei seiner Leistungserbringung Schutzrechter Dritter. Er stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

9. Versand

Im Zuge der Bestellung geben wir die Versandadresse bekannt. Wird diese nicht beachtet, gehen dadurch entstehende Kosten zu Lasten des Lieferanten. Der Versand geschieht frei angegebener Verwendungsstelle (frei Haus).

10. Zahlungsbedingungen, Preise

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden ist der in der Bestellung genannte Preis ein Festpreis - eine Preiserhöhung bedarf daher unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ist in unserer Bestellung kein Preis angegeben, so ist der vom Lieferanten genannte verbindliche Preis von uns schriftlich zu bestätigen. Ohne einer solchen Bestätigung kommt kein Vertrag zustande.

11. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Bezahlung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Lieferung anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.

12. Sorgfaltspflicht des Lieferanten für Material und Unterlagen

Für von uns den Lieferanten/Produzenten zur Ausführung von Leistungen zur Verfügung gestellter Ware, Material oder Unterlagen, haftet der Lieferant für alle Folgeschäden. Ware, Material und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jede Be- und Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns.
Ohne ausdrückliche Zustimmung von uns, darf ASCO DRINK MACHINES nicht als Referenz genannt werden. Sollten dem Lieferanten im Zuge der Zusammenarbeit mit uns Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung und verpflichtet sich die dadurch gewonnenen Erkenntnisse in keinem Falle für sich oder einen Dritten zu verwerten. Der Lieferant haftet für jeden Schaden, der aus einer Verletzung der dieser Geheimhaltungspflichten und Verwertungsverbote entsteht. Für den Fall eines Verstoßes gegen die gebotene Geheimhaltungspflicht wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von € 200.000,-- vereinbart, die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung an uns ist die von uns angegebene Lieferanschrift. Kommt die angegeben Lieferanschrift nicht als Erfüllungsort zum Tragen, so gilt der für den jeweiligen Auftrag vereinbarte Lieferort als Erfüllungsort bzw. ist unverzüglich das Einvernehmen herzustellen.

14. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Ergänzend zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

15. Teilungswirksamkeit

Sollte irgendeine Bestimmung unserer Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit allersonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die Regelung, die ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.